Bildschirmfoto 2015-06-11 um 19.34.35Ein funktionierender Zustelldienst für Briefe und Pakete ist für Unternehmen wichtig. Auch Privatpersonen müssen Dokumente oft genug fristgerecht einreichen, beispielsweise an das Finanzamt. Anfang Juni begann der unbefristete Post-Streik. Welche Rechte und Möglichkeiten Postkunden haben, wenn es um steuerrechtliche Angelegenheiten geht, haben wir hier einmal für Sie zusammengefasst.

Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt. Wenn, wie im Falle des aktuellen Poststreiks, Bürger die Zustellung innerhalb der Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, etwa für Einsprüche, ab dem vom Bürger angegebenen Zeitpunkt.
Handelt es sich aber um Schreiben von Bürgern an das Finanzamt, zum Beispiel Einspruchsschreiben, so gilt eine andere Regelung: Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche infrage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen, wie den Einwurf in den Behördenbriefkasten oder das Fax.

Rechtsbehelfsfristen

Besondere Fristen die zu beachten sind, sind die Rechtsbehelfsfristen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe handelt. Bei diesen Fristen handelt es sich um Ausschlussfristen. Ausschlussfristen sind Fristen, nach deren Ablauf Ansprüche und Rechte erlöschen und untergehen.

Steuerbescheide

Die Rechtsbehelfsfrist für Steuerbescheide beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Insoweit dieser Bescheid zu Ungunsten des Mandanten ergangen ist, kann dieser nur grundsätzlich innerhalb dieser Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids mit dem Einspruch angefochten werden. Aus Fristwahrungsgründen reicht es, wenn der Schriftsatz im Briefkasten der Finanzverwaltung am Tage des Fristablaufes bis 24 Uhr eingeht. Dies ist im Zweifelsfall durch die Zustellung eines Boten möglich.

Fristwahrung

Aus Fristwahrungsgründen ist es auch möglich, die unterschriebenen Schriftsätze per Fax der Finanzverwaltung zu übermitteln. In diesem Fall ist es sehr wichtig, die Faxprotokolle als Nachweis aufzuheben.
Wenn der Steuerpflichtige weder ein Faxgerät, noch einen privaten Anbieter, noch sich selbst bemühen kann, den Rechtsbehelf fristgerecht einzureichen, empfehlen wir von der Consensus Steuerberatung auf jeden Fall unter Zeugen, vielleicht auch mittels eines Fotos, den Einwurf im Briefkasten zu dokumentieren. Wenn die Finanzverwaltung den Rechtsbehelf mangels Fristablauf ablehnt, gibt es die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO zu beantragen. Denn ein Streik gilt im Sinne der deutschen Rechtsprechung als höhere Gewalt.

Steuererklärungen

Sämtliche Steuererklärungen werden den Finanzämtern heute elektronisch übermittelt. Das einzige, was per Post in diesem Zusammenhang noch versendet wird, sind die Anlagen zu den Steuererklärungen. Da kommt es in der Regel nicht auf einen Tag an.

Andere Verwaltungsakte

Neben den Ausschlussfristen gibt aber auch noch verlängerbare Fristen. Mittels eines Antrages sind diese verlängerbar. Dabei geht es in der Regel um Beantwortungen von Schriftsätzen und Stellungnahmen.

Für weitere Informationen zum Thema sowie steuerliche- und betriebswirtschaftliche Beratung, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

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