Wenn ein Unternehmer Kunden und Geschäftspartner zum „Herrenabend“ oder einem ähnlichen Event einlädt, um Kundenbeziehungen zu pflegen. Dann sind die Aufwendungen für diese Veranstaltung nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. So verbreiteten viele Medien die Nachricht, nachdem das Finanzgericht Düsseldorf im vergangenen Jahr den „Herrenabend“ einer Rechtsanwaltskanzlei geprüft hatte und mit einem entsprechenden Urteil für Schlagzeilen sorgte. Die Aufregung und die Verunsicherung unter den Unternehmern war groß. Die Aufwendungen für solche Kundenbindungs-Events wurden bis dahin normalerweise als Werbeaufwendungen gewinnmindernd verbucht. Steuerberater Peter Rasch aus Bremen gibt heute jedoch Entwarnung.
Rasch sagt: „Veranstaltungen mit Kunden sind weiterhin als Betriebsausgabe absetzbar. Wichtig ist nur, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.“ Lädt ein Unternehmen Kunden zu einer Veranstaltung ein, sollte aufgezeichnet werden, welche Aufträge im Anschluss an das Event akquiriert werden konnten, rät Rasch. Zudem sollten betriebliche Gesprächsrunden in der Einladung angekündigt und abgehalten werden. Dadurch überwiege im Zweifel die betriebliche Veranlassung der Feier und der Betriebsausgabenabzug könne damit gerettet werden. Auf diese Weise würden die Aufwendungen für eine Feier sehr wohl als Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden können. Darüber hinaus sei mittlerweile bekannt, dass die Urteilsbegründung der Richter des Finanzgerichts Düsseldorf zum Betriebsausgabenabzug für Kunden-Events nicht vollständig überzeugt hat (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, Az. 10 K 2346/11 F). Deshalb könne dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewandt werden, sagt Rasch. Trotzdem sei jeder Einzelfall gesondert zu prüfen und zu bewerten. Kunden, die sich unsicher seien, sollten sich vor der Planung ihrer Veranstaltung an die Steuerkanzlei Consensus in Bremen wenden.